FÖRDERVEREIN ARBEIT, RECYCLING und DESIGN e. V.

gültig mit Vereinsregistereintrag ab 07.09.2007

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein führt den Namen – Förderverein Arbeit, Recycling und Design -.

 

(2)   Vereinssitz ist Witzenhausen.

 

(3)   Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Witzenhausen eingetragen und führt in seinem Namen den Zusatz e.V.

 

(4)   Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1)   Zwecke des Vereins sind:

 

a)      die Förderung und Durchführung von Projekten in den Bereichen Abfallvermeidung und Recycling, die einen Beitrag zum schonenden Umgang mit regionalen Ressourcen leisten.

b)      die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

c)      die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung in der hiesigen Region. Ziel ist es, berufsfähigen Menschen jeden Alters, insbesondere Arbeitslosen, im Hinblick auf ihre Zukunftsperspektiven Möglichkeiten zur Qualifizierung und Weiterbildung anzubieten.

 

(2)   Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a)      die Initiierung und Durchführung von Projekten, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern.

b)      die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

c)      die Durchführung von Seminaren, Kursen und Lehrgängen sowie Bildungs- und Informationsveranstaltungen entsprechend den Vereinszielen.

d)      Beratung von Personen und Organisationen bei der Durchführung von Veranstaltungen. Seminaren, Projekten usw.

 

(3)   Der Verein wirkt autoritären, totalitären, nationalistischen und rassistischen Tendenzen

Entgegen und will die Gleichberechtigung von Frauen und Männern vorantreiben.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

 

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) zu richten. Bei Mitgliedschaft von juristischen Personen ist dem Vorstand mit der Beitrittserklärung bis auf Widerruf eine vertretungsberechtigte, von den entsprechenden Organen der juristischen Person legitimierte, natürliche Person zu benennen.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme wird nach Prüfung des Antrages vom Vorstand bestätigt oder abgelehnt.

Gegen eine Ablehnung ist Widerspruch bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

 

(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden kann.

 

 

(4) Die Mitgliedschaft endet

                                             

a)      mit dem Tod des Mitgliedes.

b)      durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.

c)      durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt.

Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören.

Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

d)      wenn binnen vier Wochen nach der zweiten schriftlichen Mahnung die Mitgliedsbeiträge

nicht bezahlt worden sind.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel

 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. März eines Jahres fällig.

Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Beiträge können gestaffelt werden.

 

Der Verein soll auf öffentliche Förderung und Spenden bedacht sein.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind            a) die Mitgliederversammlung

                                                         b) der Vorstand

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Kalendervierteljahr statt und ist vom Vorstand einzuberufen. Die Bekanntmachung erfolgt, unter Wahrung einer zweiwöchigen Einladungsfrist, - durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bzw. dessen Vertreter geleitet.

Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden und sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich und mit Begründung einzureichen. Über die Aufnahme der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern und dies von 10 % der Mitglieder des Vereins, mindestens jedoch 10 Mitgliedern oder von zwei Mitgliedern des Vorstandes schriftlich beantragt wird.

Hierbei kann die Ladungsfrist auf fünf Werktage verkürzt werden.

 

(3)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Wahl des Vorstandes;

b)      Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

c)      Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, der Jahresabrechnung des Kassenwartes, bzw. der Kassenwartin und des schriftlichen Prüfberichtes der Kassenprüfer;

d)      Entlastung des Vorstandes;

e)      Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer eines Geschäftsjahres;

f)        Festlegung der Mitgliederbeiträge;

g)      Beschlüsse über Satzungsänderungen;

h)      Auflösung des Vereins;

i)        Beschlußfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand;

j)        Beschlußfassung über den Widerspruch einer vom Vorstand als Mitglied abgelehnten Person;

k)      Beratung und Beschlußfassung über Anträge;

l)        Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

 

 

(4)   Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Die Abstimmungen erfolgen durch einfaches Handheben. Auf Verlangen von mindestens einem der anwesenden ordentlichen Mitglieder finden die Abstimmungen schriftlich und geheim statt. Das Stimm- und Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres des Mitglieds. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

 

(5)   Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit. Wahlen finden grundsätzlich schriftlich und geheim statt.

 

(6)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(7)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder.

 

(8)   Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Protokollanten, bzw. der Protokollantin, von dem Versammlungsleiter, bzw. der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der 1.Vorsitzenden

                                                                                       2. Vorsitzenden

                                                                                       Kassenwart(in)

                                                                             und  zwei Beisitzern.

                                                           

 

(2) Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein, führt dessen laufende Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a)      die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

b)      die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie die Abfassung des Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses;

c)      die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

d)      die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen;

e)      die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;

f)        die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;

g)      der Verein wird von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Vereinsintern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende seine Vertretungsberechtigung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben darf;

h)      der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung;

i)        der Vorstand ist zuständig für die Pressearbeit;

j)        der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen; der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden;              

k)      der bzw. die Kassenwart/in verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins;

l)        der Vorstand verwaltet die Mitgliederlisten, führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und erledigt das Schriftwesen des Vereins:

m)    für Projekte im Sinne des § 2 der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsführung und weitere haupt- oder nebenamtliche Kräfte einstellen;

n)      der Vorstand kann Aufgaben delegieren.

 

(3)     Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der oder die Vorsitzende oder die Stellvertretung.

Der Modus der Vorstandssitzungen soll in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

        (4)   Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

 

(5)  Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Die Amtszeit des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.

Außer durch den Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Witzenhausen mit der Zweckbindung zur Förderung der Jugendarbeit in Witzenhausen.

Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins oder bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

 

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Witzenhausen.

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung am 13.09.2000 in Kraft. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Witzenhausen einzutragen.